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Immer wieder werden Sachverständige von zufriedenen Auftraggebern gebeten, sich für die Behebung der festgestellten Schäden einzusetzen. Diese Situation ergibt sich vor allem dann, wenn der Sachverständige zugleich ein Unternehmen, wie zum Beispiel eine Reparaturwerkstatt betreibt oder dort beschäftigt ist.
In einem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.06.2014 LG Freiburg (20.6.2013, Az.: 3 S 64/12) hat das Gericht nun erneut entschieden, dass es rechtmäßig ist, wenn die Versicherung des Schädigers die Bezahlung des Sachverständigen verweigert, wenn dieser den festgestellten Schaden auch repariert hat.

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Urteil des OLG Hamm (Aktenzeichen: I ZR 289/97) vom 30.03.2000 zur Sachverständigenbeauftragung. Vorinstanz LG Essen.

Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Reparatur eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachverständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reservierung eines Ersatzwagens).

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Wer dienstlich länger als 8 Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte verbringt, kann einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Gründe hierfür können Kundenbesuche, Messen oder zum Beispiel Fortbildungen sein.

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Es gibt viele Gründe, weshalb eine Privatinsolvenz angemeldet werden muss. Davon betroffen sind meist nicht nur die Schuldner, sondern auch eine große Anzahl von Gläubigern, die nicht selten auf ihren Forderungen sitzen bleiben.

Durch die Gesetzesänderung der Insolvenzordnung zum Juli 2014, erhalten die Schuldner nun einen gezielten Anreiz zur Begleichung ihrer Schulden und die Gläubiger eine Möglichkeit, zumindest einen Teil ihrer Forderungen zurückzubekommen. Schuldner sollen künftig früher die Chance für einen Neuanfang bekommen, wenn sie sich deutlich und glaubhaft um die Entschädigung der Gläubiger bemühen.

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Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG) in der Fassung vom 12.03.2014

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2009 gab es eine entscheidende Veränderung im Bereich des Sachverständigenwesens. Das langjährige Monopol der Kammern, Sachverständige zu berufen und zu überwachen wurde aufgebrochen. Der Deutsche Gesetzgeber sah sich durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie DLR und die EU Berufanerkennungsrichtlinie BAR veranlasst, ein Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht zu erlassen (BGBL. I 2009 S. 2091). § 36 der Gewerbeordnung, der bisher alleinige Rechtsgrundlage für die hoheitliche Stellung der Kammern bei der Auswahl und Ernennung von öffentlich bestellten Sachverständigen war, wurde durch § 36a GewO ergänzt. Gleichzeitig wurde 2009 das Akkreditierungsstellengesetz* erlassen, wodurch die Einrichtung und die Aufgaben der Akkreditierungsstellen geregelt werden.

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Das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 trat am 1. August 2013 in Kraft. Damit sind auch die Änderungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) in Kraft getreten. Die Änderung des JVEG ist in Artikel 7 geregelt.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Sachverständige

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Die Verpackungsverordnung regelt unter anderem die haushaltsnahe, getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen durch die dualen Systeme (wie Gelber Sack, Glascontainer usw.). Die Unternehmen, welche die Verkaufsverpackungen primär in den Verkehr bringen, werden verpflichtet, sich an einem der dualen Systeme (nach § 6 Abs. 3 VerpackV Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen) zu beteiligen. Dadurch leisten sie einen indirekten Beitrag zur Finanzierung von Erfassung und Verwertung der Verpackungsabfälle.

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