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StartseiteInfothekWissenswertesBesonderheiten im Pflegegutachten

Pflegegutachten sind per Se eine besondere Art von Gutachten, da hier spezifische Vorgaben bestehen, die der Gutachter übernehmen sollte. Insbesondere ist der Pflegegutachter gehalten, bei seinen Gutachten bzw. bei der Einschätzung und Empfehlung einer Pflegestufe die vorhandenen Vordrucke zu verwenden.

Pflegegutachten sind jedoch nicht nur von ihrem Aufbau und ihrer Struktur besonders, sondern auch was die Vergabe und Bearbeitung von gerichtlichen Gutachten betrifft.



Häufig erteilt das zuständige Gericht dem Pflegesachverständigen nicht nur einen Auftrag, in dem es einen Beweisbeschluss übermittelt, sondern das Gericht gibt klare Anweisungen zur Bearbeitung. Der Grund dafür ist, dass in der Vergangenheit die Pflegesachverständigen durch seitenlange Zitate aus den bereits vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sehr lange und schwer lesbare Gutachten eingereicht haben, die für das Gericht bereits bekannt Fakten beinhalteten.
Der gerichtliche Beweisbeschluss für Pflegegutachten wird daher oftmals mit einem Hinweis wie dem folgenden versehen: „Die Beweisfragen und der Akteninhalt sind den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht bekannt“.


Die Beweisfragen sind daher im Gutachten nicht zu wiederholen! Ebenso ist auf die auszugsweise wörtliche Wiedergabe der in den Akten befindlichen Gutachten, Befundberichte, Arztbriefe oder sonstigen ärztlichen Unterlagen zu verzichten. Ob vorhandene ärztliche Unterlagen Berücksichtigung gefunden haben, ist lediglich zu bescheinigen.


Etwas anderes gilt nur, soweit das Gericht dies ausdrücklich anordnet oder deren Inhalt wegen einer Auseinandersetzung mit ihnen unerlässlich ist. Werden die Beweisfragen wiederholt oder die Auszüge aus den oben genannten ärztlichen Unterlagen im Gutachten wörtlich wiedergegeben, ohne dass dies ausdrücklich richterlich angeordnet oder unbedingt erforderlich ist, wird hierfür keine Vergütung gezahlt.


Seite 1 bleibt als "Deckblatt" bei der Berechnung des Honorars ganz oder teilweise unberücksichtigt. lm Übrigen kann für die Durchsicht übersandter Akten nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg als Richtwert ein Zeitaufwand von einer Stunde für je 100 Aktenseiten angenommen werden.“ (Auszug aus dem Merkblatt„ Hinweise für die Sachverständigenvergütung“ der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Landessozialgericht Berlin-Brandenburg)
So oder ähnlich lautende Hinweise findet man mittlerweile auch bei anderen Gerichten deutschlandweit.


Die Zielsetzung der Gerichte ist dabei eindeutig:
Die Gutachten sollen sich auf das Wesentliche beschränken, ohne bereits bekannte Sachverhalte zu wiederholen. Das erleichtert die Arbeit des Gerichts und spart dem Richter Zeit. Das Ergebnis des Gutachtens kann er so schneller erfassen und zu seiner Entscheidungsfindung heranziehen. Neben der Zeitersparnis stellt diese Maßnahme selbstverständlich auch eine deutliche Kostenersparnis dar, da der Gutachter ansonsten auch die Inhalte des Beweisbeschlusses sowie die Zitate vergütet erhält.


Grundsätzlich müssen sich die Sachverständigen jedoch bewusst sein, dass ein solches Weglassen des Beweisbeschlusses als ein Fehler im Gutachten zu bewerten ist, sofern ein solcher richterlicher Hinweis nicht vorliegt. Nur in den Fällen, in denen der Sachverständige durch das Gericht ausdrücklich schriftlich aufgefordert wird, den Wortlaut des Beweisbeschlusses nicht zu wiederholen, ist dies nicht als Fehler im Gutachten zu werten und muss vom Sachverständigen befolgt werden.