Gesetze

Zertifiziert nach ISO 9001:2008
Der BDSF ist zertifiziert
nach ISO 9001:2015

StartseiteInfothekGesetzeVerfahren bei Forderungen im EU-Ausland

Hat man Schuldner im EU-Ausland, gibt 2 Verfahren je nach Höhe der Forderungssumme, die man Nutzen kann.

  • Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, bis maximal 5.000 €
  • Europäischer Zahlungsbefehl, keine Höchstgrenze.

Die Verfahren werden nachfolgend im einzelnen erklärt.


Geringfügige Forderungen - EU

Mithilfe des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist es möglich, Forderungen bis zu einer Höhe von 2000,- € in grenzüberschreitenden Fällen einfacher, schneller und kostengünstiger durchzusetzen.


Ergeht im Rahmen eines solchen Verfahrens ein Urteil, so ist dieses in allen anderen Mitgliedsstaaten vollstreckbar (Ausnahme bildet lediglich Dänemark).


Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen unterliegt keinem Anwaltszwang und ist in mehrere Abschnitte unterteilt:

  • Klageerhebung: der Gläubiger leitet das Verfahren direkt beim Gericht auf einem speziellen Formblatt ein
  • Zustellung an den Beklagten: der Schuldner erhält innerhalb von 14 Tagen nach Klageerhebung das Klageformblatt zusammen mit einem Antwortformblatt seitens des Gerichts zugestellt. Mit Zustellung beginnt eine 30-tägige Frist, innerhalb derer der Schuldner eine Antwort zu geben hat.
  • Übermittlung der Antwort des Schuldners an den Kläger, die innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beim Gericht erfolgen muss. Falls der Schuldner eine Widerklage erhoben hat, wird diese dem Gläubiger ebenfalls zugestellt.
  • Erlass des Urteils: innerhalb von 30 Tagen nach Antworteingang ist das Gericht dazu verpflichtet, ein Urteil zu erlassen
  • Vollstreckung des Urteils, welche gemäß den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Vollstreckungsmitgliedsstaates erfolgt

 

Europäischer Zahlungsbefehl

Der europäische Zahlungsbefehl (Europäisches Mahnverfahren) ist ein vereinfachtes Verfahren, das Sie nutzen können, wenn Sie noch offene Geldforderungen von einem Unternehmen aus dem EU-Ausland eintreiben möchten.

Das EU-Mahnverfahren bietet sich hauptsächlich dann an, wenn von der Gegenseite kein Widerspruch zu erwarten ist.


Ein weiterer Vorteil: Im Vergleich zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen (bis maximal 5.000 Euro), gibt es beim europäischen Zahlungsbefehl keine Höchstgrenze bei der Forderungssumme.


Zusammenfassung: Europäischer Zahlungsbefehl

  • In Deutschland ist das Amtsgericht Wedding für den europäischen Zahlungsbefehl zuständig.
  • Das Verfahren eignet sich bei grenzüberschreitenden Geldforderungen gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland und ist ohne anwaltliche Hilfe möglich.
  • Die Gebühren betragen mindestens 38 Euro. Die Gerichtskosten richten sich nach der Höhe der Forderung.
  • Beim Streitwert gibt es keine Höchstgrenze.
  • Bei Problemen mit einem Unternehmen aus Dänemark, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich können Sie das Verfahren nicht nutzen.

 

Wie beantrage ich einen europäischen Zahlungsbefehl beim Gericht?

Den europäischen Zahlungsbefehl können Sie über ein Formular (Formblatt A) beantragen.

Anschließend senden Sie alle notwendigen Unterlagen an das Amtsgericht Wedding in Berlin, das in Deutschland für das europäische Mahnverfahren zuständig ist.

Die Kosten für den europäischen Zahlungsbefehl richten sich in Deutschland nach dem Streitwert und betragen mindestens 38 Euro.

Haben Sie den Antrag gestellt, informiert das Gericht die Gegenseite innerhalb von 30 Tagen über die Eröffnung des Verfahrens.

Das Unternehmen hat dann ebenfalls 30 Tage Zeit, um die Forderung zu bezahlen oder Widerspruch einzulegen.

Achtung: Legt das Unternehmen Widerspruch ein, geht das europäische Mahnverfahren in einen Gerichtsprozess über.

 

Wie vollstreckt man einen europäischen Zahlungsbefehl?

Folgt das Unternehmen dem Urteil und begleicht die Forderung, ist das europäische Mahnverfahren abgeschlossen.

Kommt die Gegenseite der Forderung jedoch nicht nach, können Sie ein entsprechendes Formular (Formblatt D) beim Gericht beantragen.

Damit wird der Zahlungsbefehl in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und Sie können die Vollstreckung einleiten.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt immer nach nationalem Recht.