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StartseiteInfothekUrteileAGB können auch per Link oder QR-Code in den Vertrag einbezogen werden

In dem Urteil des Landgerichts Lübeck geht hervor (LG Lübeck, Urteil vom 07.12.2023, Az. 14 S 19/23), dass wenn ein Unternehmen in einem Onlineangebot oder auf seiner Homepage mit einem Link oder einem QR-Code auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verweist, genügt dies für deren wirksamen Einbezug in einen Vertrag.

Die Anbieter müssen in Verträgen oder Bestellungen grundsätzlich auf die AGB verweisen. Damit sie zum Bestandteil des Vertrages werden, muss der Kunde zu den AGB einen leichten Zugang haben und bestätigen, dass er diese zur Kenntnis genommen hat. Ansonsten gelten die AGB nicht, sodass der Kunde diese auch nicht beachten müsste.


Verweis auf AGB mittels QR-Codes

In dem betreffenden Fall ging es um die Sachverständigenkosten für die Begutachtung des Schadens nach einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin wollte diese Kosten nicht in der geforderten Höhe tragen, weil im Auftragsformular darauf verwiesen wurde, dass sie sich aus der Honorartabelle des Sachverständigen ergeben, die bei diesem einsehbar sei. Im Übrigen wurde auf die beigefügten AGB verwiesen.


Dieser Verweis erfolgte per Link auf die Homepage des Sachverständigen und per QR-Code.


Dies war für die Klägerin nicht ausreichend. Das Landgericht Lübeck folgte indes ihrer Auffassung nicht, sondern entschied, dass bei der erwartbaren technischen Ausstattung des Verbrauchers die beiden Varianten eines Onlineverweises durchaus genügen.


Demnach verfügen die meisten Menschen über einen Internetzugang und sogar über ein Smartphone. Wenn dies nicht der Fall sei, könne sich der Verbraucher das Angebot inklusive AGB postalisch zusenden lassen.


Das Landgericht Lübeck ging davon aus, dass sowohl die AGB als auch die Honorartabelle auf zumutbare Weise per Link und QR-Code einsehbar waren.
Der Verweis auf die Einsehbarkeit der Honorartabelle „beim Sachverständigen“ bedeute demnach nicht, dass sich ein Verbraucher persönlich zu dem Sachverständigenbüro begeben muss. Der betreffende Link und der QR-Code hatten auch die Honorartabelle sichtbar gemacht. Damit können maßgebliche Durchschnittskunden auf zumutbare Weise Kenntnis von den nötigen Informationen erlangen.


Das Thema der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat für sämtliche Onlinebestellungen und Vertragsabschlüsse Bedeutung. Diese gelten stets nur, wenn der Anbieter diese in den Vertrag wirksam einbezieht.


Der Anbieter muss hierfür insbesondere private Verbraucher ausdrücklich auf die ABG hinweisen. Die Verbraucher müssen die Kenntnisnahme bestätigen. Bei Onlineformularen genügt hierfür ein Klick in das Kästchen „AGB zur Kenntnis genommen“.


Ob der Verbraucher sich den Volltext der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchliest, spielt für den juristischen Part keine Rolle: Er muss lediglich die Möglichkeit hierzu erhalten.
Das ist für die Verbraucher interessant, die sich fragen, ob sie tatsächlich den langen Text lesen müssen, was ein Onlinetool ja immerhin messen könnte, bevor sie mit dem Geschäft fortfahren. Dies ist nicht der Fall, der bloße Klick ins Kästchen genügt. Die Kunden riskieren lediglich, etwas in den AGB zu übersehen, wenn sie diesen ungelesen zustimmen.


Das Urteil des Landgerichts Lübeck bestätigt, dass Vertragsabschlüsse vollständig online möglich sind. Es müssen nur alle Informationen online zur Verfügung stehen.